Bei zeitlicher Staffelung der Gestaltungsrechte für den aktuell allein änderungsberechtigten Stifter bestehen gewisse Grenzen bei der Ausübung seines Änderungsrechts.
Bei zeitlicher Staffelung der Gestaltungsrechte für den aktuell allein änderungsberechtigten Stifter bestehen gewisse Grenzen bei der Ausübung seines Änderungsrechts.