RekG: Unentgeltliche Zuwendungen an Begünstigte zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sind keine Schenkungen iSd § 1 Abs 1 lit d NotAktsG.
RekG: Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist vielmehr der Stiftungszweck selbst.
RekG: Aufgrund der Notariatsaktspflicht für Stiftungserklärungen und des (zumindest grds) Erfordernisses eines Vorstandsbeschlusses ist ein - den Bestimmungen des NotAktsG als Grundgedanke zugrundeliegender - Übereilungsschutz nicht erforderlich.