Der E 6 Ob 32/20d (in diesem Heft Seite 25, PSR 2021/5) lag der Antrag auf Eintragung einer Prokura für eine (gemeinnützige) Privatstiftung zugrunde. Antragsgemäß sollte also ein Prokurist bei der Privatstiftung eingetragen werden und nicht bei ihrer 100%igen Tochter-GmbH, die in Ausführung des Stiftungszwecks zum Betrieb einer Privatuniversität errichtet worden war.