Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu.
Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu.