In einem - aus mehreren Gründen - beachtenswerten Fall, der die Finanzgerichtsbarkeit bereits seit längerem beschäftigt, hat sich der VfGH nunmehr (erstmalig) zur stiftungssteuerlichen Mausefalle geäußert und ausgesprochen, dass die steuerlich maßgeblichen Werte iSd § 15 Abs 3 Z 1 lit a EStG bei nicht mehr spekulationsverfangenen Wirtschaftsgütern iZm dem Widerrufsprivileg dem Verkehrswert des jeweiligen Wirtschaftsguts entsprechen und folglich in bestimmten Fällen die "Mausefalle" Privatstiftung entschärft. Eine Gesetzesprüfung der Vorschriften über den Mausefalleneffekt wurde allerdings nicht eingeleitet.