Setzt ein Stiftungsvorstand nach außen wirksame Vertretungshandlungen, verstößt aber gegen sein internes Dürfen, liegt ein Befugnisfehlgebrauch vor.
Das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene) erteilte Einverständnis des Machtgebers zu einer Vertretungshandlung schließt den Befugnisfehlgebrauch aus.