Sieht das Reglement vor, dass der Erstbegünstigte unter Ausschluss sämtlicher anderer Begünstigten zu seinen Lebzeiten alleinigen Anspruch auf das Vermögen der Stiftung sowie die daraus resultierenden Erträge haben soll, ist es nicht krass verfehlt oder willkürlich, daraus abzuleiten, dass damit Bestimmungen weder zum Umfang, zur Höhe, noch zur Art der Begünstigungen sowie zum Zeitpunkt ihrer Ausschüttungen im Reglement enthalten sind und folglich eine Ermessensbegünstigung vorliegt. Die bloße Benennung als alleinigen Erstbegünstigten auf Lebenszeit über das gesamte Vermögen bedeutet daher für sich noch keine Begünstigungsberechtigung.