Die ist in Liechtenstein in Art 182 Abs 2 flPGR positiviert und in der Rechtsprechung anerkannt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof versteht sie als Sorgfaltsmaßstab, den der Stiftungsrat der Stiftung schuldet, wobei der Normzweck nicht auf den Schutz der Stiftungsgläubiger gerichtet sei. Der vorliegende Artikel untersucht eine mögliche Anwendung der bei der Verletzung der Zuwendungssperre und argumentiert für einen Analogieschluss.