In seinen E StGH 2018/20 (FN ) und 2018/21 (FN ) schränkt der StGH entgegen der bisher einhelligen Rechtsprechung die Antragslegitimation im Stiftungsaufsichtsverfahren auf Stiftungsbeteiligte ein, denen eine sog zukommt. Einem ausgeschlossenen Anwartschaftsberechtigten kommt nach diesen Judikaten jedenfalls keine Antragslegitimation zu.