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Prüfpflicht des Futtermittelhändlers

RechtsprechungSchadenersatzZak 2005/136Zak 2005, 77 Heft 4 v. 15.12.2005

ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1299

Wer als Händler Futtermittel für Pferde (hier: Hafer), die im Regelfall von bäuerlichen Betrieben stammen, verkauft, muss diese auf Giftstoffe überprüfen (hier: auf das Mykotoxin Zearalenon, das von Feldpilzen gebildet wird und nach den Feststellungen bei Pferden Fertilitätsstörungen verursacht). Den Händler trifft dabei der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.

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