vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Prozessbetrug

In aller KürzeZak 2008/493Zak 2008, 282 Heft 15 v. 26.8.2008

Wer mit vorsätzlich falschen Angaben einen nicht bestehenden Anspruch im Zivilprozess betreibt (Prozessbetrug), kann sich nach der jüngst in 13 Os 122/07a bekräftigten Rsp des OGH auch dann wegen (versuchten) Betrugs strafbar machen, wenn er sein Vorbringen nicht auf falsche Beweismittel stützt. Wie beim Behördenbetrug stehe der Umstand, dass die Angaben vom Gericht geprüft werden, der Strafbarkeit nicht entgegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte