§ 10 AngG - Wurde im Dienstvertrag vereinbart, dass die „Art der Zusammensetzung und des Zustandekommens“ eines Bonus (Provision) jährlich schriftlich in einer Zielvereinbarung in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres neu festgelegt wird, ist dieser Vertragspassage nicht der Sinn zu entnehmen, dass es für jedes Jahr einer eigenen Vereinbarung zur Begründung eines Provisionsanspruchs dem Grunde nach bedarf. Mit diesem Text sollte nur angekündigt werden, dass die genaueren Modalitäten der Provisionsberechnung jährlich neu vereinbart werden.