ABGB: § 231
Die Privatentnahmen des Unterhaltspflichtigen aus seinem Unternehmen bilden die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn sie höher ausfallen als der für die Unterhaltsbemessung sonst maßgebliche Reingewinn oder die Betriebsbilanz einen Verlust ausweist. Der Einwand des Unterhaltspflichtigen, dass die Entnahmen erspartes Vermögen aus früheren Erwerbsperioden betreffen, hat keinen Erfolg.