ABGB: § 142, § 151 Abs 2
Der Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter kann gem § 151 Abs 2 ABGB vom rechtlichen Vater oder vom Kind gestellt werden. Mit Kind ist jenes Kind gemeint, um dessen Abstammung es geht. Andere Kinder des rechtlichen Vaters sind nicht antragslegitimiert.