In den Urteilen VII ZR 42/07 und 140/07 befasste sich der deutsche BGH mit der Frage, ob ein Bauunternehmer, der seine Leistungen vereinbarungsgemäß im Pfusch erbracht hat, in der Folge Gewährleistungsansprüche des Bestellers mit dem Argument abwehren kann, der Werkvertrag sei aufgrund der damit beabsichtigten Steuerhinterziehung nichtig. Die Nichtigkeit der verbotenen „Ohne-Rechnung-Abrede“ führe zwar dann zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags, wenn die Parteien den Vertrag bei ordnungsgemäßer Abrechnung und Steuerabführung nicht zu denselben Konditionen (insb hinsichtlich der Vergütung) abgeschlossen hätten. Der Unternehmer könne sich jedoch nicht auf diese Gesamtnichtigkeit berufen, weil dies wegen der unmöglichen oder für den Besteller zumindest besonders belastenden Rückabwicklung der erbrachten Bauleistungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.