(§ 9 BEinstG) Selbst wenn es einem Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, in seinem Unternehmen einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen, ist er zur Leistung der in § 9 BEinstG vorgesehenen Ausgleichstaxe verpflichtet.
VwGH 28.06.2001, 2001/11/0150