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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung - einheitliche Behandlung von zusammenhängenden Verträgen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/663Zak 2014, 351 Heft 18 v. 7.10.2014

ABGB: § 167 Abs 3 (= § 154 Abs 3 alt), § 275 Abs 3

Die Entscheidungsbefugnis des Pflegschaftsgerichts bei der Prüfung eines vom gesetzlichen Vertreter (hier: Sachwalter) abgeschlossenen Vertrags beschränkt sich darauf, diesen zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Änderungen kann es nicht vornehmen, weil dem Vertragspartner kein anderer Vertragsinhalt aufgezwungen werden darf.

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