( BPGG § 4 Abs 1, EinstV § 1 Abs 4 ) Für Ganzkörperreinigung kann im Allgemeinen neben dem Zeitaufwand für Hilfe bei der täglichen Körperpflege kein zusätzlicher Pflegeaufwand berechnet werden.
OGH 10 Ob S 6/97y v. 11.02.1997
Neben dem Mindestwert für die tägliche Körperpflege kann im Allgemeinen nicht auch noch ein weiterer Betreuungsaufwand für die Ganzkörperreinigung berücksichtigt werden.