( § 2 Abs 3 EStG, § 2 Abs 5 Z 2 UStG ) Ist in einem Pachtvertrag von vornherein vereinbart gewesen, dass die Pachteinnahmen nach der Anlaufphase an die wirtschaftliche Realität angepasst werden, ergibt sich aus der Pachtzinsanhebung für die Liebhabereibeurteilung keine Änderung der Bewirtschaftungsart.
VwGH 31.01.2001, 95/13/0032, 0033