Der mit dem GesundheitsrechtsänderungsG 2006 eingefügte und am 27. 7. 2006 in Kraft getretene § 118 Abs 3a ÄrzteG verpflichtet die Österreichische Ärztekammer zur Bereitstellung eines Solidarfonds, aus dem aufgrund schuldhafter Kunstfehler geschädigte Patienten Unterstützungsleistungen erhalten können, wenn keine Aussicht besteht, dass sie in angemessener Zeit auf andere Weise entschädigt werden (zB mangels Deckungspflicht der Berufshaftpflichtversicherung). Die Satzung des Solidarfonds, die ua die Leistungsvoraussetzungen näher regelt, ist unter www.aerztekammer.at/kundmachungen.htm abrufbar.