§ 14 Abs 3 ORF-G - Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter, die dem Werbeverbot gemäß § 14 Abs 3 ORF-G unterliegen, können Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des ORF oder seiner Tochtergesellschaften sein; maßgeblich ist die Möglichkeit der inhaltlichen Einflussnahme auf das Programm durch den Mitarbeiter, nicht jedoch seine arbeitsrechtliche Stellung. Reine Fernseh- oder Radiosprecher, die sich an die inhaltlichen Vorgaben der Redaktion zu halten haben und nur die Formulierungen selbst wählen, sind keine programmgestaltenden oder journalistischen Mitarbeiter. BKS 25.06.2002, 611.912/002-BKS/2002.