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Keine Haftung für Regenwasser auf Gemeindestraße

RechtsprechungJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/26ÖJZ 2024, 109 - 111 Heft 2 v. 24.1.2024

§§ 364 ff ABGB; § 21 OöStrG

Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind nach der landesrechtlichen Legalservitut jedenfalls verpflichtet, den durch die Anlage der Straße bedingten Abfluss von Niederschlag ("Oberflächenwasser") hinzunehmen.

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