§ 418 ABGB
Für die Anwendbarkeit des § 418 Satz 3 ABGB reicht es nicht, dass der Grundeigentümer bloß mit der Bauführung auf seinem Grund einverstanden ist, ohne "irgendwie" ein (berechtigtes) Vertrauen des Bauführers auf einen (künftigen) Grunderwerb zu wecken. Anderes gilt aber etwa bei einer später vorwerfbar nicht eingehaltenen Schenkungszusage.