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Miteigentum: Abgrenzung der Verwaltungshandlung von der Verfügung

RechtsprechungJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2024/25ÖJZ 2024, 108 - 109 Heft 2 v. 24.1.2024

§ 828 ABGB

Gem § 828 ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.

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