§ 12 Abs 4, 5 VGG
Ein ein schweres Sicherheitsrisiko darstellender Mangel, der die Möglichkeit des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt, berechtigt den Verbraucher zum Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (§ 12 Abs 4 Z 1 VGG).