§§ 583, 601 ABGB; § 68 NO
Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher nicht gewollt, aber erfüllt sein.
Eine - die Beifügung eines Handzeichens ermöglichende - Schreibunfähigkeit iSd § 68 Abs 1 lit g NO liegt nicht erst dann vor, wenn eine Unterschrift schlechthin unmöglich ist, sondern schon dann, wenn dem Erblasser eine Unterschrift nur unter solcher Anstrengung möglich wäre, dass es ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Eine generell eingeschränkte Geschicklichkeit eines Rechtshänders bei Verwendung der linken Hand führt nicht dazu, dass dem Erblasser die Setzung eines (grds möglichen) Handzeichens nicht zugemutet werden kann.