§ 1104 ABGB
Geht die Einschränkung/der Entfall der vertragskonformen Verwendbarkeit des Bestandobjekts "wegen einer Seuche" nicht nur auf das Untermietverhältnis zurück, sondern ist sie auch in der Ausgestaltung des Hauptmietverhältnisses für die Untervermietung begründet, so schlägt der Entfall der Untermietzinseinnahmen auf das Hauptmietverhältnis durch; die Zinszahlungspflicht des Hauptmieters wird entsprechend reduziert oder entfällt.