1. Art 5 Abs 1 PauschalreiseRL 2015/2302/EU ist dahin auszulegen, dass ein Reiseveranstalter den Reisenden über sein Rücktrittsrecht iSv Art 12 Abs 2 der RL zu informieren hat. Die Gültigkeit von Art 5 Abs 1 der RL im Hinblick auf Art 169 Abs 1 und 2 lit a AEUV iVm Art 114 Abs 3 AEUV kann deshalb nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass er nicht vorsehe, den Reisenden über sein Rücktrittsrecht iSv Art 12 Abs 2 der RL zu informieren.