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Fortbestand der "Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet"

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/18ÖJZ 2024, 62 - 64 Heft 1 v. 3.1.2024

§ 47 Abs 2 StGB (§§ 21 - 23 StGB)

Ein B, mit dem die bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB abgelehnt wird, muss begründete (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) Annahmen mit Sachverhaltsbezug enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass "die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet" (§ 47 Abs 2 StGB; als normative Kategorie), weiterhin besteht.

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