Ein Aufgriffsrecht für den Todesfall stellt eine notwendige Ergänzung zu einer Vinkulierung dar. Je nach Ausgestaltung der konkreten Regelung kann das Aufgriffsrecht entweder mit dem Ableben des Gesellschafters ausgelöst werden oder mit der Einantwortung; im vorliegenden Beitrag werden die Für und Wider der beiden Varianten aufgezeigt und Gesichtspunkte für die Auslegung unspezifisch formulierter Klauseln herausgearbeitet. Überdies wird auf die Ausübungsmodalitäten für das Aufgriffsrecht und auf die Zulässigkeit einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung des Anteils einschließlich der erbrechtlichen (pflichtteilsrechtlichen) Grenzen einer solchen Übertragungspflicht eingegangen.