§ 53 GBG
Die Bewilligung des Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung auf dem darin angeführten Grundbuchskörper verwendeten Erklärung widerspricht § 53 Abs 4 GBG.