§ 40 Abs 4 Oö KJHG; § 181 Abs 1 ABGB
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Eltern im Rahmen der "Gefährdungsabklärung" durch den Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 40 Abs 4 Oö KJHG rechtfertigt kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts iSd § 181 Abs 1 ABGB, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.