1. Eine Situation, in der eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die in einem MS den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat, in einem anderen MS für eine private Bildungseinrichtung, die von ihrer zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde als konfessionelle Schule anerkannt wurde, eine Subvention beantragt, die nach dessen Recht von ihm anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften vorbehalten ist, fällt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, und zwar unter die durch Art 49 AEUV garantierte NLF.