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Systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten von Beschuldigten für Zwecke polizeilicher Registrierung unzulässig

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturClaudia FuchsÖJZ 2023/49ÖJZ 2023, 318 - 319 Heft 5 v. 28.3.2023

1. Art 10 lit a RL 2016/680/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr ist im Licht von Art 52 EU-GRC dahin auszulegen, dass die Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizeibehörden für ihre Untersuchungstätigkeiten zu Zwecken der Kriminalitätsbekämpfung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach dem Recht eines MS iSv Art 10 lit a dieser RL zulässig ist, wenn das Recht dieses MS eine hinreichend klare und präzise Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit dieser Verarbeitung enthält. Der Umstand, dass der nationale Gesetzgebungsakt, der eine solche Rechtsgrundlage enthält, im Übrigen auf die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) und nicht auf die RL 2016/680 Bezug nimmt, ist für sich genommen nicht geeignet, diese Zulässigkeit in Frage zu stellen, sofern die Auslegung aller anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts hinreichend klar, präzise und unmissverständlich ergibt, dass die fragliche Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten in den Anwendungsbereich dieser RL und nicht in den dieser VO fällt.

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