§ 1330 ABGB
Voraussetzung der Haftungsbefreiung nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB ist nicht allein, dass die Äußerung nicht wider besseres Wissen erfolgt, sondern zudem, dass es sich um eine "nicht öffentlich" vorgebrachte Mitteilung handelt und mit ihr ein "berechtigtes Interesse" verfolgt wird.