§ 1 AHG; § 23 RAO
Die Rechtsanwaltskammer soll durch das ihr gesetzlich eingeräumte Überwachungs- und Aufsichtsrecht Ehre und Ansehen des Standes wahren sowie alle Maßnahmen treffen, um Verletzungen der Berufspflichten durch Standesangehörige möglichst hintanzuhalten.