§ 19 Abs 2 IO
Im Insolvenzverfahren kann mit bedingten oder betagten Forderungen (oder gegen solche) aufgerechnet werden und es schadet nicht, wenn die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist.
In der Insolvenz des Hauptschuldners ist ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 20 Abs 2 KO begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste (§ 20 Abs 1 IO). Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner.