§ 16 Abs 2 IPRG
Das afghanische Eherecht basiert neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht. Da die Formvorschriften des afghanischen Zivilgesetzbuchs über die Registrierung der Ehe praktisch totes Recht sind, kann der in Österreich gestellte Antrag auf einvernehmliche Scheidung nicht schon mangels Registrierung der Ehe abgewiesen werden.