§ 3b VG (§ 3a Z 3 VG)
Die finanzielle Unterstützung einer Verbindung der in § 3a VG genannten Art muss kein Mindestmaß erreichen, um nach § 3b VG tatbildlich zu sein. Sind Geldzuwendungen an eine solche Verbindung mehr als geringfügig, kann dies vielmehr - als "Bereitstellung von Geldmitteln" - den (strenger strafbedrohten) Tatbestand des § 3a Z 3 VG erfüllen.