§ 252 Abs 2a StPO (§ 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO)
Das Vorbringen, der Vorsitzende habe weder Vortrag noch Verlesung von Prot über die Vernehmung von Zeugen tatsächlich vorgenommen, stellt die in Ansehung einer Verletzung des § 252 StPO aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO allein relevante Verlesungszulässigkeit nicht in Frage.