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Absperrung und Überwachung eines Servitutswegs

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2023/174ÖJZ 2023, 613 - 614 Heft 10 v. 28.6.2023

§ 523 ABGB

Als Störungshandlung, gegen die sich der Servitutsberechtigte zur Wehr setzen kann, ist jedes Verhalten zu werten, das mit oder ohne weitere Mitwirkung des Störers eine Beeinträchtigung des Servitutsrechts zur Folge hat.

5 Ob 196/22t

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