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Anwendbarkeit des § 45 JN im Schuldenregulierungsverfahren

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2023/163ÖJZ 2023, 566 - 567 Heft 9 v. 6.6.2023

§ 45 JN

Im Insolvenzverfahren - und daher auch im Schuldenregulierungsverfahren - ist eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar.

8 Ob 73/22a

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