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Befristungsregelung des § 109 Abs 2 UG aF: diskriminierte Teilzeitbeschäftigte

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2023/144ÖJZ 2023, 495 - 497 Heft 8 v. 16.5.2023

§ 109 Abs 2 UG aF

Eine Benachteiligung iSd § 4 Rahmenvereinbarung über Teilzeit liegt dann vor, wenn die Ungleichbehandlung eines Teilzeitbeschäftigten im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigt war.

Die Voraussetzung einer sachlichen Rechtfertigung iS des letzten Satzes des § 109 Abs 2 UG 2002 aF und seiner richtlinienkonformen Interpretation lagen bei der Klägerin jedenfalls für die letzte, das Höchstmaß von acht Jahren überschreitende Befristung nicht mehr vor.

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