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Behauptungslast des Werkunternehmers bei COVID-19-bedingten Mehrkosten

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/143ÖJZ 2023, 492 - 494 Heft 8 v. 16.5.2023

§ 1168 Abs 1 Satz 2; Punkt 7.2.1 ÖNORM B 2110

Die Folgen der Pandemie sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des AG zugewiesen. Der AN ist daher grds berechtigt, den Ersatz von COVID-19-bedingten Mehrkosten vom AG zu verlangen.

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