§ 15 OGHG
Durch die Anonymisierungspflicht gem § 15 Abs 4 OGHG soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden.
7 Ob 50/22m
§ 15 OGHG
Durch die Anonymisierungspflicht gem § 15 Abs 4 OGHG soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden.
7 Ob 50/22m