§ 219 ZPO (§ 22 AußStrG); § 15 AußStrG; §§ 106a, 106b AußStrG
Der Familiengerichtshilfe (FGH) kommt im Gerichtsverfahren eine Stellung als Beweismittel eigener Art zu. Der nicht bei Gericht erliegende Handakt der FGH ist kein Teil des Gerichtsakts und daher vom Recht der Parteien auf Akteneinsicht nicht umfasst.