Der Vorleger eines Vorbehaltssparbuchs hat bei Verfügungen über die Spareinlage das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen.
Der Vorleger eines Vorbehaltssparbuchs hat bei Verfügungen über die Spareinlage das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen.