Auch der anteilige Provisionsanspruch nach § 6 Abs 5 MaklerG setzt voraus, dass eine an sich verdienstliche und (mit-)kausale Tätigkeit des Maklers den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts adäquat verursacht hat. Der faktisch (mit-)verursachte Vermittlungserfolg muss dem Makler also auch rechtlich zuzurechnen sein. Mangels Adäquanz der Vermittlungstätigkeit besteht daher kein Anspruch auf anteilige Provision, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des ersten Maklers ausschließlich aufgrund anderer Umstände zustande kommt.