§ 1 AHG
Ein Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ des Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet; die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der Nichtbeachtung der stRsp des EuGH liegen. Eine Pflicht zur Vorlage trifft nur letztinstanzliche Gerichte.