§§ 1096, 1104 ABGB
Die Bestimmung über die Mietzinsminderung stellt nicht auf eine Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts durch eine Einwirkung auf dieses selbst, sondern auf eine gemessen am Vertragszweck objektive Unbenutzbarkeit ab. Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts iSd § 1104 ABGB.